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Versicherungsvergleich / Krankenkassen

 

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer leisten jeweils einen Teil für diese Absicherung. Jedoch sind nicht alle gesetzlichen Krankenkassen, Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen gleich. 

Die Preise und die Leistungen gehen weit auseinander. Grundsätzlich kann jederzeit - auch im Laufe eines Jahres - mit einer Frist von zwei Monaten zu einer anderen Krankenkasse gewechselt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse 18 Monate bestanden hat. 

Beispiel: Kündigung bei der bisherigen Kasse: 11.01. des Jahres.
Wechsel zur neuen Krankenkasse zum: 01.04. des Jahres.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen 
Hat eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht, gilt diese Regelung nicht. Nach dem ab 1.1.2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) ist eine Kündigung bis zum Ablauf des auf das Inkrafttretens des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats möglich. Die 18-monatige Bindungsfrist braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden. 

Beispiel: Erhöhung des Beitragssatzes der Krankenkasse zum 1.1. des Jahres. Kündigung der Mitgliedschaft wg. Beitragssatzerhöhung am 12.01. des Jahres. Wechsel zur neuen Krankenkasse zum 01.04. des Jahres.

Die Kündigung wegen einer Beitragssatzerhöhung zum 1. Januar des Jahres muss also spätestens am 28./29. Februar des Jahres der bisherigen Kasse zugehen und wirkt dann zum 30. April.