Versicherungsvergleich / Krankenkassen
Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer leisten jeweils einen Teil für diese Absicherung. Jedoch sind nicht alle gesetzlichen Krankenkassen, Ersatzkassen und Betriebskrankenkassen gleich.
Die Preise und die Leistungen gehen weit auseinander. Grundsätzlich kann
jederzeit - auch im Laufe eines Jahres - mit einer Frist von zwei Monaten zu
einer anderen Krankenkasse gewechselt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass
die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse 18 Monate bestanden hat.
Beispiel: Kündigung bei der bisherigen Kasse: 11.01. des Jahres.
Wechsel zur neuen Krankenkasse zum: 01.04. des Jahres.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen
Hat eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht, gilt diese Regelung nicht.
Nach dem ab 1.1.2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG)
ist eine Kündigung bis zum Ablauf des auf das Inkrafttretens des der
Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats möglich. Die 18-monatige
Bindungsfrist braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden.
Beispiel: Erhöhung des Beitragssatzes der Krankenkasse zum 1.1. des
Jahres. Kündigung der Mitgliedschaft wg. Beitragssatzerhöhung am 12.01. des
Jahres. Wechsel zur neuen Krankenkasse zum 01.04. des Jahres.
Die Kündigung wegen einer Beitragssatzerhöhung zum 1. Januar des Jahres muss
also spätestens am 28./29. Februar des Jahres der bisherigen Kasse zugehen und
wirkt dann zum 30. April.